Satzung des rechtsfähigen, gemeinnützigen
Fördervereins für das Krankenhaus St. Josef, Buchloe e.V.

§1
Name, Rechtsform, Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein für das Krankenhaus St. Josef, Buchloe e. V.“. Sitz des Vereins ist Buchloe. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf:
- die Stadt Buchloe
- die Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Buchloe
- die Gemeinden des weiteren Umlandes.

§ 2
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3
Zweck, Zwecksverwirklichung, Steuervergünstigung

Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militäri-schen Gesichtspunkten den Erhalt und den Betrieb der Kreisklinik Ostallgäu, Haus St. Josef, Buchloe, zu fördern. Dieser Zweck wird durch zweckgebundene Zuwendungen, durch Vorträge und sonstige geeignete Veranstaltungen erreicht. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) und zwar insbesondere dadurch, dass er Geld- und Sachspenden der Kreis-klinik Ostallgäu, Haus St. Josef, Buchloe, zur Verfügung stellt. Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.

Die Inhaber von Vereinsämtern üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 4
Mitglieder des Vereins

Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und Gebietskörperschaften sein.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten.

Der Aufnahmeantrag soll den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Bewerbers enthalten.

Minderjährige Mitglieder bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahmeablehnung ist dem Bewerber mitzuteilen.

§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss von seiten des Vorstandes oder durch Tod. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin möglich.

Der Ausschluss aus dem Verein kann dann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Ein Ausschluss ist auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird, das mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.

§ 7
Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des zu zahlenden Jahresbeitrages für natürliche Personen, juristische Personen und Gebietskörperschaften werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt. Sie sind jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. Ist das Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand, wird dieser angemahnt. Für natürliche Personen, juristische Personen und Gebietskörperschaften, die während des laufenden Jahres Mitglied werden, ist der Mitgliedsbeitrag mit der Aufnahme fällig.

§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Natürliche Personen besitzen das aktive und das passive Wahlrecht. Juristische Personen und Gebietskörperschaften besitzen nur das aktive Wahlrecht.

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nur zuläs-sig für:

- juristischen Personen
- Gebietskörperschaften

Die Übertragung des Stimmrechts ist zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich nachzuweisen.

Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzuneh-men.

Die Mitglieder des Vereins sind gehalten, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Wechsel des Wohnorts ist dem Vorstand anzuzeigen.


§ 9
Sonderregelungen

Die zehn Vereinsgründer (die Namen sind einzeln aufzuführen) haben nach § 35 BGB folgende Sonderrechte:

- sie sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft von der Entrichtung jeglicher Beiträge befreit;

- ihrem einstimmigen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss entsprochen werden, falls es sich hierbei nicht um einen völlig außerhalb des Vereinszwecks liegenden Tagesordnungspunkt handelt;

- sie können mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied freiwillig aus dem Verein ausscheiden;

- ein Vereinsausschluss ist nur möglich, wenn ein sonderberechtigtes Mitglied durch rechtskräftiges Urteil eines staatlichen Strafgerichts wegen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe mit einer der in § 45 StGB genannten Nebenfolgen verurteilt worden ist.


§ 10
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich, die Mitgliederversammlungen dagegen öffentlich.

§ 11
Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss im Laufe eines jeden Kalenderjahres durchgeführt werden.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens sieben Tage vorher durch öffentliche Bekanntmachung in der Buchloer Zeitung einzuberufen.

Diejenigen Mitglieder, die nicht im Verbreitungsgebiet der Buchloer Zeitung wohnen, sind sieben Tage vorher schriftlich einzuladen, wobei die Einladung als bewirkt gilt, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse versandt wurde.

Bei Einberufung der Mitgliederversammlung ist jeweils die Tagesordnung anzugeben.

§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) die Abstimmung über die Tagesordnung

b) die Entgegennahme der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung durch die Schriftführerin/den Schriftführer

c) die Entgegennahme des Geschäftsberichts durch den 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden über das letzte Geschäftsjahr

d) die Entgegennahme des Kassenberichts durch den Kassierer/der Kassiererin

e) Aussprache über die Berichte und Abstimmung hierüber

f) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung für Vorstand und Kassierer/Kassiererin des Vereins

g) Beschlussfassung über sonstige und auf der Tagesordnung eingebrachte Anträge.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Sind Satzungsänderungen erforderlich, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der er-schienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen Mitglie-der erforderlich.

Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Finden Neu- oder Ergänzungswahlen statt, erfolgt die Abstimmung schriftlich. Es ist derjenige/diejenige gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende/die Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Gewählt ist derjenige/diejenige, der/die in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Ver-sammlung zu ziehende Los. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§ 13
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens drei Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

Gehen die Anträge später ein, können Sie u. U. als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht im Wege eines Dringlichkeitsantrags behandelt werden.

Der Vorstand entscheidet, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Andernfalls müssen diese Anträge die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.

§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden.

Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.

§ 15
Vorstand

Der Vorstand besteht aus volljährigen Vereinsmitgliedern und zwar aus folgenden natürlichen Personen:

- dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer/der Schriftführerin
- dem Schriftführer-Stellvertreter/der Schriftführerin-Stellvertreterin
- dem Kassierer/der Kassiererin
- dem Kassierer-Stellvertreter/der Kassiererin-Stellvertreterin
- den ein bis acht Beisitzern

Als Vorstandsmitglied kann nur eine unbescholtene, volljährige Person gewählt werden. Sie muss Mitglied des Vereins sein. Die Mitglieder des Vorstands werden - und zwar jedes einzelne für sein Amt - von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass sie ihre Amtsführung bis zur Durchführung der Neuwahl innehaben.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes.

Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist.

Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten.

§ 16
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) die Abfassung des Geschäftsberichtes und die Erstellung und Abfassung des Jahresabschlusses

c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung

d) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen

e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes

f) die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern

§ 17
Geschäftsführung und Vertretung des Vorstandes

Der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB).

Jeder von Ihnen besitzt Einzelvertretungsbefugnis.

Im Innenverhältnis wird angeordnet, dass der 2. Vorsitzende/die 2. Vorsitzende von seiner/ihrer Vertretungsvollmacht nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzen-de/die 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 18
Verfahrensordnung für Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Die Einladung der Mitglieder hat entweder mündlich, fernmündlich, schriftlich (Brief, Fax oder per E-Mail) zu erfolgen.

Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 19
Protokollierung der Beschlüsse

Die von den Vereinsorganen (§ 10 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind noch in der Versammlung zu verlesen. Ist dies nicht möglich, so sind sie in der nächsten Versammlung eines anderen Vereinsorgans zu verlesen und von dieser bzw. diesem genehmigen zu lassen.

§ 20
Haftung

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied durch Benützung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 21
Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 12 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende, der Schriftführer/die Schriftführerin und der Kassierer/die Kassiererin zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

Das nach Beendigung der Liquidation beziehungsweise bei Wegfall des bisherigen Zwecks noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Buchloe zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der hiesigen Sozialstation verwendet werden muss.

Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einer anderen medizinisch-caritativen Vereinigung zu übertragen, so ist dieser Beschluss erst nach Genehmigung durch das zuständige Finanzamt wirksam.


Die Satzung wurde am 16.04.1997 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.11.2005 neu gefasst.

Neu gefasst, Buchloe, den 27.11.2005



gez. Ferdinand Boberach
1. Vorsitzender